Direktvermarktung & Marktprämie – so verdient ein Solarpark sein Geld
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Große PV-Anlagen bekommen keine feste Vergütung mehr, sondern verkaufen ihren Strom an der Börse und erhalten eine gleitende Marktprämie obendrauf.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 100 kW ist die Direktvermarktung Pflicht (§ 21b EEG) – feste Einspeisevergütung gibt es nur für kleine Anlagen.
- Marktprämie = max(0; anzulegender Wert − Jahresmarktwert): Sie füllt bis zum garantierten Wert auf und wird nie negativ. Maßgeblich ist ab Inbetriebnahme 2023 der Jahresmarktwert, davor der Monatsmarktwert (Anlage 1 Nr. 2 EEG).
- Liegt der Börsenpreis darüber, behält der Betreiber den Mehrerlös – der garantierte Wert ist eine Untergrenze, keine Obergrenze.
- Der anzulegende Wert ist der EEG-Vergütungssatz; bei großen Anlagen der Zuschlagswert aus der Ausschreibung.
- In Negativpreis-Viertelstunden entfällt die Prämie (§ 51), der Förderzeitraum verlängert sich dafür am Ende (§ 51a).
Zwei Wege, den Solarstrom zu verkaufen
Kleine Anlagen können eine feste Einspeisevergütung bekommen (§ 21 EEG). Für Anlagen ab 100 kW ist die Direktvermarktung Pflicht (§ 21b EEG) – das betrifft Freiflächen-, Agri- und größere Dachanlagen.
Wer verkauft, wer zahlt was
Bei der festen Vergütung zahlt der Netzbetreiber einen festen Betrag je Kilowattstunde und kümmert sich um den Verkauf.
In der Direktvermarktung verkauft der Betreiber den Strom – meist über einen spezialisierten Direktvermarkter – selbst an der Strombörse und erhält zusätzlich die Marktprämie vom Netzbetreiber.
Die gleitende Marktprämie in einem Bild
Der Staat garantiert je Kilowattstunde den anzulegenden Wert. Was der Markt zahlt, behält der Betreiber; die Marktprämie füllt die Lücke – jährlich neu berechnet, daher „gleitend".
Merksatz: Börsenerlös + Marktprämie ≈ garantierter Wert. Vom Bruttoerlös zieht der Direktvermarkter noch eine kleine Vermarktungsgebühr ab (Größenordnung 0,1–0,3 ct/kWh).
Was ist der „anzulegende Wert"? Ist das der EEG-Vergütungssatz?
Im Kern ja – es ist der vom EEG garantierte Vergütungssatz (§ 3 Nr. 3 EEG). Nur der Weg ist ein anderer: kein fester Tarif, sondern eine Aufstockung des Börsenerlöses über die Marktprämie.
Woher der Wert bei großen und kleinen Anlagen kommt
Bei großen Anlagen ist der anzulegende Wert der Zuschlagswert aus der Ausschreibung der Bundesnetzagentur: Die Anlage hat sich diesen Wert in einer Auktion „ersteigert" (§§ 22, 37 f. EEG). Bei kleineren Anlagen ergibt er sich direkt aus den gesetzlichen Fördersätzen. In beiden Fällen ist er die Bezugsgröße, bis zu der die Marktprämie auffüllt.
Und wenn der Börsenpreis höher ist als der garantierte Wert?
Dann ist die Marktprämie null – aber nie negativ. Der Betreiber zahlt nichts zurück und behält den gesamten Mehrerlös.
Die Formel dahinter
Rechnerisch gilt Marktprämie = max(0; anzulegender Wert − Jahresmarktwert). Die Prämie kann also nur nach oben auffüllen, nie abschöpfen. Der garantierte Wert ist damit eine Untergrenze, keine Obergrenze – das Preisrisiko trägt der Staat, die Preischance bleibt beim Betreiber.
Der Sonderfall: negative Börsenpreise (§ 51 & § 51a EEG)
In Viertelstunden mit negativem Preis entfällt die Marktprämie (§ 51), dafür verlängert sich der Förderzeitraum am Ende (§ 51a). Mehr Negativstunden heißt weniger Erlös pro Jahr, aber längere Förderdauer – der Rechner bildet beides ab.
Beide Paragrafen im Einzelnen
- § 51 EEG – keine Förderung: In Viertelstunden mit negativem Preis entfällt die Marktprämie. Mit dem Solarspitzengesetz (2025) gilt das für Neuanlagen schon ab der ersten betroffenen Viertelstunde; die Anlage wird dann meist abgeregelt.
- § 51a EEG – Nachholung: Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum am Ende. Die entgangene Fördermenge wird also nicht gestrichen, sondern hinten „drangehängt".
Zahlenbeispiel (ein Jahr)
| Anzulegender Wert (garantiert) | 7,0 ct/kWh |
| Jahresmarktwert Solar (Börse) | 4,0 ct/kWh |
| Gleitende Marktprämie (7,0 − 4,0) | 3,0 ct/kWh |
| Bruttoerlös (Börse + Prämie) | 7,0 ct/kWh |
| − Vermarktungsgebühr (Direktvermarkter) | ≈ 0,2 ct/kWh |
| Nettoerlös für den Betreiber | ≈ 6,8 ct/kWh |
Steigt der Börsenwert über 7,0 ct, fällt die Prämie weg und der Betreiber behält den vollen (höheren) Börsenerlös. Grobe Orientierung, keine Zusicherung.
Die Regeln im Überblick (EEG)
Acht Paragrafen regeln Direktvermarktung, Marktprämie und den Umgang mit negativen Preisen.
Die Fundstellen im EEG
| § 20 · § 21b | Formen der Direktvermarktung; Pflicht ab 100 kW |
| § 21 | Feste Einspeisevergütung (nur kleine Anlagen) |
| § 19 · § 23a | Anspruch auf und Höhe der Marktprämie |
| Anlage 1 zu § 23a | Berechnung des Marktwerts (erzeugungsgewichtet) |
| § 3 Nr. 3 | Definition „anzulegender Wert" |
| §§ 22, 37 f. | Ausschreibungen – hier entsteht der anzulegende Wert |
| § 51 | Keine Förderung bei negativen Preisen |
| § 51a | Verlängerung des Förderzeitraums als Ausgleich |
Die amtlichen Marktwerte Solar werden von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht; unser Rechner ermittelt den Jahresmarktwert erzeugungsgewichtet aus den offenen SMARD-Daten der Bundesnetzagentur (CC BY 4.0) — nach demselben Verfahren, das Anlage 1 Nr. 2.2.4 EEG vorschreibt.
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Der Rechner vergleicht EEG-Vergütung, Spotmarkt-Direktvermarktung und PPA-Festpreis mit echten Marktdaten – inklusive Marktprämie, Vermarktungskosten und §51a-Verlängerung.
Zum Wirtschaftlichkeitsrechner →Häufige Fragen
Was ist die gleitende Marktprämie?
Eine Zahlung des Netzbetreibers, die den Börsenerlös bis zum garantierten anzulegenden Wert auffüllt. Für Anlagen ab Inbetriebnahme 2023 wird sie anhand des Jahresmarktwerts berechnet und ist nie negativ.
Ist der anzulegende Wert der EEG-Vergütungssatz?
Ja – es ist der vom EEG garantierte Vergütungssatz je Kilowattstunde. Bei großen Anlagen ist es der Zuschlagswert aus der Ausschreibung. Er wird nur über die Marktprämie ausgezahlt statt als fester Tarif.
Was passiert, wenn der Strompreis höher ist als der garantierte Wert?
Dann ist die Marktprämie null, und der Betreiber behält den vollen, höheren Börsenerlös. Zurückzahlen muss er nichts.
Warum bekomme ich bei negativen Preisen nichts?
§ 51 EEG setzt die Förderung in Zeiten negativer Börsenpreise aus. Als Ausgleich verlängert § 51a den Förderzeitraum am Ende, sodass die Fördermenge nachgeholt wird.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben zu Sätzen und Erlösen sind Orientierungswerte ohne Gewähr; maßgeblich ist das EEG in der jeweils gültigen Fassung.