Negative Strompreise & Ihre Einspeisung: Was das Solarspitzengesetz (§51 EEG) bedeutet
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Seit dem Solarspitzengesetz gibt es für neue PV-Anlagen in Stunden mit negativem Börsenpreis keine Einspeisevergütung – weniger dramatisch, als es klingt.
Das Wichtigste in Kürze
- Neuanlagen ab 25.02.2025: die Vergütung entfällt ab der ersten negativen Viertelstunde – die Karenzzeit wurde ersatzlos gestrichen.
- Bestandsanlagen behalten dauerhaft die Schwelle ihres Inbetriebnahmejahres: 4 Stunden bei Inbetriebnahme 2023, 3 Stunden bei 2024 bis 24.02.2025, 6 Stunden davor.
- Ihr Eigenverbrauch ist nie betroffen, und Sie zahlen nie drauf – es gibt schlicht 0 ct.
- § 51a holt die Zeiten nach, aber nur zur Hälfte (Faktor 0,5 auf die Zahl der entfallenen Viertelstunden).
- Negative Preise machen rund 6,2 % der Jahresstunden aus, treffen aber 22,5 % der eingespeisten Energie – weil sie mittags clustern.
Was sind negative Strompreise?
Viel Strom im Netz, wenig Verbrauch – sonniger Mittag – und der Börsenpreis fällt unter null: Erzeuger zahlen dafür, Strom loszuwerden. 2025 waren das mehrere hundert Stunden, Tendenz steigend.
→ Wie viele Stunden sind es dieses Jahr bisher? Wir zählen sie tagesaktuell aus den Day-Ahead-Preisen mit — inklusive Monatsverlauf, Vorjahresvergleich und Daten zum Nachrechnen.
Wie der Preis an der Börse entsteht
Am Day-Ahead-Großhandel bildet sich der Preis aus Angebot und Nachfrage. Diese Stunden fallen fast immer in die PV-Erzeugungszeit – also genau dann, wenn auch Ihr Dach Überschuss einspeist.
Was das Solarspitzengesetz (§51 EEG) für Sie ändert
Für neue Anlagen (ab 25.02.2025) entfällt die Einspeisevergütung, sobald der Börsenpreis negativ ist – auch bei fester Vergütung, nicht nur in der Direktvermarktung. Betroffen ist ausschließlich eingespeister Strom.
Karenzzeit, Bestandsschutz und warum Sie nie draufzahlen
- Ab der ersten Viertelstunde – ohne Karenzzeit. Das ist die eigentliche Verschärfung: Früher musste der Preis mehrere Stunden am Stück negativ sein. Diese Karenzzeit wurde für Neuanlagen ersatzlos gestrichen. Jede einzelne negative Viertelstunde zählt.
- Die meisten Bestandsanlagen trifft § 51 gar nicht. Jede frühere Fassung nimmt kleine Anlagen aus: unter 400 kW bei Inbetriebnahme 2023 bis 24.02.2025, unter 500 kW bei 2016 bis 2022 – und vor 2016 gilt § 51 überhaupt nicht. Weil die Pflicht zur Direktvermarktung schon bei 100 kW beginnt, konnte § 51 eine Dachanlage mit fester Einspeisevergütung bis zum 24.02.2025 nie treffen.
- Wen er trifft, den trifft er erst nach einer Karenzzeit – die Vergütung entfällt ab einem zusammenhängenden Lauf negativer Preise: 6 Stunden bei Inbetriebnahme 2016 bis 2020, 4 Stunden bei 2021/2022. Für Jahrgang 2023 bis 24.02.2025 sinkt die Schwelle mit dem Kalenderjahr – 2026 auf zwei Stunden, ab 2027 auf eine. Wer heute neu baut, hat gar keine Karenzzeit mehr.
- Kein Malus: Sie zahlen nie drauf. Für diese Kilowattstunden gibt es einfach 0 ct – anders als große Direktvermarkter, die theoretisch draufzahlen könnten.
- Nur der Überschuss betroffen: Es geht ausschließlich um Strom, den Sie einspeisen. Ihr Eigenverbrauch ist nie betroffen.
§51a: Die Zeiten sind nicht verloren – sie werden nachgeholt
Die entfallenen Zeiten verkürzen Ihren Förderanspruch nicht: Der 20-jährige Förderzeitraum verlängert sich – allerdings nur zur Hälfte (§ 51a Abs. 2, Faktor 0,5).
Wie die Nachholung genau funktioniert
Für Solaranlagen zählt §51a Abs. 2 die entfallenen Viertelstunden und multipliziert sie mit dem Faktor 0,5. Das Ergebnis ist ein Kontingent an Volllastviertelstunden, das anschließend abgearbeitet wird. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass ein reines Anhängen unverhältnismäßig wäre – im Winter und nachts erzeugt die Anlage schließlich kaum Strom. Unterm Strich bleibt daher mehr als nur ein Zeitwert-Verlust, aber deutlich weniger als der volle Ausfall.
Die 60-%-Regel & Smart Meter
Neue Anlagen unter 25 kWp ohne intelligentes Messsystem dürfen am Netzpunkt vorübergehend auf 60 % der Nennleistung begrenzt werden – gekappt wird nur der Export, nicht Eigenverbrauch oder Batterieladung.
Ab wann ein Smart Meter Pflicht ist
Die Begrenzung gilt, bis ein Smart Meter installiert ist (Pflicht ab 2 kW; ab 7 kW zusätzlich eine Steuerbox). Der über 60 % gekappte Strom ist nicht verloren, wenn Sie ihn selbst verbrauchen oder in die Batterie laden – gekappt wird nur der reine Export-Spitzenwert.
Wie stark trifft es Ihre Anlage wirklich?
Rund ein Viertel der eingespeisten Menge einer typischen Anlage fällt in Negativstunden – die Wirkung auf die Rendite bleibt meist deutlich unter einem Prozentpunkt.
Warum der Effekt kleiner ist, als die Quote vermuten lässt
Die Verstärkung entsteht durch die Gleichzeitigkeit: Negative Preise und Ihre Erzeugungsspitze fallen auf dieselben Mittagsstunden. Der betroffene Anteil ist deshalb höher als der reine Zeitanteil.
- die Einspeisung ohnehin der kleine Hebel ist (~7,9 ct/kWh) gegenüber dem Eigenverbrauch (~35 ct/kWh gespart);
- die Null-Stunden über §51a nachgeholt werden;
- Ihr Eigenverbrauch komplett unberührt bleibt.
Vorausgesetzt, man rechnet es ehrlich (mit §51a-Nachholung), statt die Einspeisung entweder schönzurechnen oder pauschal zu streichen.
Was Sie dagegen tun können
Drei Hebel: Eigenverbrauch erhöhen, ein Batteriespeicher, der den Mittags-Überschuss in den Abend verschiebt, und ein Ost-West-Dach statt reiner Südausrichtung.
Was die drei Maßnahmen jeweils bringen
- Eigenverbrauch erhöhen: Jede selbst genutzte kWh ist ~4–5-mal so viel wert wie eingespeister Strom – und von §51 gar nicht betroffen.
- Batteriespeicher: verschiebt den Mittags-Überschuss in den Abend, statt ihn unvergütet einzuspeisen – so vermeiden Sie die Null-Stunden und sparen Abendstrom.
- Ost-West-Dach statt reiner Südausrichtung: glättet die Mittagsspitze und verschiebt Erzeugung in Morgen-/Abendstunden mit höheren Preisen und mehr Eigenverbrauch.
Wir rechnen die Negativstunden aus echten Börsenpreisen heraus
Die meisten Rechner ignorieren das Thema. Unserer überlagert Ihre Stundensimulation mit den realen Day-Ahead-Spotpreisen der letzten 12 Monate (SMARD/Bundesnetzagentur), setzt die Einspeisung in Negativstunden auf 0 und rechnet die §51a-Nachholung wieder ein.
Jetzt ehrlich durchrechnen →Häufige Fragen
Bekomme ich bei negativen Strompreisen weniger Einspeisevergütung?
Für neue Anlagen (ab 25.02.2025) entfällt die Vergütung ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis – eine Karenzzeit gibt es dort nicht mehr. Bestandsanlagen sind dagegen meist überhaupt nicht betroffen: § 51 greift bei ihnen erst ab 400 kW (Inbetriebnahme 2023 bis 24.02.2025) bzw. ab 500 kW (2016 bis 2022), vor 2016 gar nicht. Wen er trifft, den trifft er erst nach einer Karenzzeit. Sie zahlen aber nie drauf, und die Zeiten werden über §51a am Ende des Förderzeitraums nachgeholt.
Gilt das auch für kleine Dachanlagen mit fester Einspeisevergütung?
Ja. Das Solarspitzengesetz hat die Nullung bei negativen Preisen auf die feste Einspeisevergütung ausgeweitet – nicht nur auf die Direktvermarktung großer Anlagen.
Muss ich bei negativen Preisen etwas bezahlen?
Nein. Als Betreiber mit fester Einspeisevergütung erhalten Sie in diesen Zeiten lediglich 0 ct – ein Malus (Draufzahlen) ist ausgeschlossen.
Lohnt sich Photovoltaik trotz negativer Strompreise noch?
In der Regel ja, weil der Werttreiber der Eigenverbrauch ist (den §51 nicht berührt) und die Einspeisung nur den kleineren Teil ausmacht. Rechnen Sie Ihren Fall im Rechner nach.
Hilft ein Batteriespeicher gegen die Nullung?
Ja – der Speicher lädt den Mittags-Überschuss, statt ihn unvergütet einzuspeisen. Das vermeidet Null-Stunden und erhöht zugleich Ihren Eigenverbrauch.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben ohne Gewähr; die konkrete Wirkung hängt von Standort, Verbrauch und Marktentwicklung ab.