EEG 2027: Die feste Einspeisevergütung fällt weg – was der Referentenentwurf wirklich vorsieht

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 18. Juli 2026 den Referentenentwurf zur EEG-Novelle vorgelegt. Noch kein Gesetz – aber für Neuanlagen die größte Änderung seit Jahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihre bestehende Anlage ist nicht betroffen. Wer vor dem 01.01.2027 ans Netz geht, rechnet weitere 20 Jahre nach heutigem Recht.
  • Für Neuanlagen wird die feste Vergütung abgeschafft: Förderung nur noch 5,2 ct/kWh für 36 Monate.
  • Unter 25 kW endet die Förderung danach ganz – die Marktprämie beginnt erst dort.
  • Dachanlagen dürfen dauerhaft nur noch 50 % ihrer Leistung einspeisen. Das macht den Speicher zum Rechenfaktor.
  • Ihr Eigenverbrauch bleibt unberührt – und damit der größte Hebel jeder Eigenheimanlage.

Einordnung: Das ist noch kein Gesetz

Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung nicht abgestimmt, mehrere Kernwerte stehen im Original noch in eckigen Klammern, und wesentliche Teile brauchen die Genehmigung der Europäischen Kommission. Niemand sollte darauf eine Kaufentscheidung stützen.

Was noch offen ist – und warum wir trotzdem darüber schreiben

Am folgenreichsten für eine Wirtschaftlichkeitsrechnung: Bei der neuen dauerhaften 50-%-Kappung steht die Leistungsschwelle buchstäblich als „[weniger als 25/weniger als 100 Kilowatt]" im Text – das Ministerium hat sich noch nicht entschieden. Auch die geplante Begrenzung der Flächenpachten bei Windenergie steht in Klammern.

Wir schreiben trotzdem, weil die Verbändeanhörung jetzt läuft und wer 2027 bauen will, jetzt plant. Wir aktualisieren den Artikel, sobald es eine Kabinettsfassung gibt.

Die Kernänderungen auf einen Blick

Heute (EEG 2023)Entwurf EEG 2027
Feste Einspeise­vergütung 20 Jahre garantiert entfällt – nur noch 36 Monate Übergangszahlung
Höhe (Dach bis 10 kWp) 7,70 ct/kWh, nach Größe gestaffelt 5,2 ct/kWh, einheitlich für alle Dachanlagen
Danach, unter 25 kW weiter feste Vergütung bis Jahr 20 nur noch 1,5 ct/kWh Bonus, höchstens 48 Monate
Marktprämie für jede Anlagengröße möglich erst ab 25 kW – darunter gar nicht mehr
Volleinspeise­zuschlag bis 10 kWp rund +4,5 ct/kWh ersatzlos gestrichen
Ausfallvergütung Rückfallebene aus der Direktvermarktung gestrichen
Einspeisegrenze 60 %, nur bis zum Smart-Meter-Einbau 50 %, dauerhaft
Anlagen ab 100 kW Marktprämie, einseitig zusätzlich Refinanzierungsbeitrag – Rückzahlung in guten Marktjahren
Negative Strompreise § 51 und § 51a bleiben inhaltlich unverändert
Was der Wegfall des Volleinspeisezuschlags konkret kostet

Wer seinen Strom komplett einspeist, statt ihn selbst zu verbrauchen – typisch beim zweiten Dach –, bekommt dafür heute einen Aufschlag: bei Anlagen bis 10 kWp 12,2 statt 7,7 ct/kWh. Bei 10 kWp sind das rund 430 € im Jahr. Diesen Aufschlag streicht der Entwurf; künftig gilt für alle derselbe Satz.

Die Punkte im Einzelnen

Was hinter den Zeilen der Tabelle steckt – aufgeklappt nur, wenn Sie es brauchen.

Bestandsanlagen: warum Sie nichts tun müssen

Wer vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb geht, rechnet weiter nach dem EEG in der am 31.12.2026 geltenden Fassung – volle 20 Jahre. Der neue Refinanzierungsbeitrag kommt in den Übergangsbestimmungen überhaupt nicht vor.

Eine freiwillige Ausnahme: Ältere Anlagen, bei denen die Vergütung bei negativen Preisen gar nicht oder erst nach mehreren Stunden entfällt, dürfen in die §§ 51/51a hineinoptieren – gegen einen Aufschlag von 0,6 ct/kWh. Die Erklärung ist unwiderruflich. Ob sich das lohnt, hängt daran, wie viele Negativstunden die eigene Anlage trifft.

Wie die 5,2 ct zustande kommen – und für wen sie gelten

Der anzulegende Wert für Dachanlagen wird auf einheitlich 6,2 ct/kWh vereinheitlicht; heute ist er nach Größe gestaffelt und entspricht bei 10 kWp 8,1 ct. Für die Abnahme durch den Netzbetreiber wird 1 ct abgezogen (heute 0,4 ct) – es bleiben 5,2 ct/kWh.

Wer sie noch bekommt, hängt am Inbetriebnahmejahr: 2027 Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW, ab 2030 niemand mehr. Alle anderen müssen direkt vermarkten. Die Begründung rechnet mit rund 90.000 Anlagen pro Jahr, die dadurch zusätzlich wechseln.

Danach bleibt Anlagen unter 25 kW nur der § 50c-Bonus: 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate. Der Volleinspeisezuschlag entfällt ersatzlos – bei 10 kWp waren das bisher rund 430 € im Jahr.

Die 50-%-Kappung: der eigentliche Speicher-Hebel

Neue Dachanlagen dürfen dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung einspeisen – unabhängig von Messsystem und Vermarktungsform. Heute gilt eine 60-%-Grenze, und die nur bis zum Einbau des intelligenten Messsystems.

Was an Sommermittagen über der Grenze anfällt, geht verloren – es sei denn, ein Speicher nimmt es auf, bevor es den Einspeisepunkt erreicht. Genau das ist der erklärte Zweck der Regel. Die Leistungsschwelle steht im Entwurf noch in eckigen Klammern (unter 25 oder unter 100 kW).

Ab 100 kW: aus der Marktprämie wird ein Differenzvertrag

Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, gibt es weiter die Marktprämie. Liegt er darüber, zahlt der Betreiber die Differenz zurück (Refinanzierungsbeitrag, § 21d). Aus der einseitigen Förderung wird ein Vertrag, der in beide Richtungen wirkt.

Bei den Marktwerten der letzten Jahre greift er nicht – sie lagen unter dem anzulegenden Wert. Wer dauerhaft auf die Förderung verzichten will, etwa zugunsten eines PPA, kann das nur einmalig und nur bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres erklären (§ 21e).

Was sich nicht ändert: negative Strompreise

§ 51 und § 51a bleiben inhaltlich unverändert, einschließlich Faktor 0,5 und Monatstabelle. Dass der Anspruch bei negativen Preisen sofort auf null fällt und über zusätzliche Förderjahre nachgeholt wird, gilt für Neuanlagen bereits seit dem Solarspitzengesetz vom 25.02.2025 – das ist keine Neuerung dieses Entwurfs.

Negative Strompreise und § 51 im Detail · tagesaktueller Negativstunden-Zähler

Was das für Ihre Anlage bedeutet

Der Eigenheim-Rechner rechnet den Entwurf mit: Sie sehen, was Ihre Anlage einbrächte, wenn sie erst ab 2027 ans Netz geht – neben dem Ergebnis nach heutigem Recht. Nach unserer Kenntnis kann das kein anderer frei zugänglicher Rechner.

Anlage nach EEG 2027 durchrechnen – kostenlos, ohne Anmeldung

Das Hauptergebnis bleibt dabei immer das nach geltendem Recht. Der Entwurf ist nicht beschlossen – ein Rechner, der still auf Entwurfsrecht umschaltet, wäre schlechter als keiner.

Und wenn Sie noch 2026 bauen? Dann sichern Sie sich das heutige Recht für 20 Jahre. Ein überstürzter Kauf zu schlechten Konditionen frisst den Vorteil aber schnell auf – und der Bestandsschutz hängt an der Inbetriebnahme, nicht am Vertragsdatum.

Ein Beispiel, tagesaktuell gerechnet

Gerechnet für ein Einfamilienhaus mit 8 kWp auf dem Süddach und 4.500 kWh Jahresverbrauch – einmal nach heutigem Recht, einmal nach dem Entwurf. Alles andere bleibt gleich: gleiche Anlage, gleicher Preis, gleicher Verbrauch.

heutiges Recht Entwurf EEG 2027 Unterschied
ohne Speicher
Wert über 20 Jahre +3.354 € +1.622 € -1.732 €
Rendite pro Jahr 5,5 % 4,4 % -1,1 Pp
mit 6 kWh Speicher
Wert über 20 Jahre +6.228 € +5.270 € -958 €
Rendite pro Jahr 6,4 % 6,0 % -0,4 Pp

Die drei Zahlen, auf die es ankommt:

  • Ohne Speicher kostet die Novelle diese Anlage 1.732 € über 20 Jahre – die Rendite fällt von 5,5 auf 4,4 %.
  • Mit Speicher sind es nur 958 €. Der Speicher federt also rund 774 € des Verlusts ab: Er nimmt die Mittagsspitze weg, bevor die Kappung sie erwischt. Genau das ist der erklärte Zweck der 50-%-Regel.
  • Die Kappung allein kostet 354 kWh im Jahr (4,7 % des Ertrags): Die Einspeisung dürfte 4,0 kW nicht überschreiten, an klaren Sommertagen liegt sie darüber.
Wie sich die Vergütung über die Jahre verteilt

Heute gibt es einen Satz über die volle Laufzeit (7,70 ct/kWh, 20 Jahre). Nach dem Entwurf zerfällt er in Abschnitte – für unsere Beispielanlage:

ZeitraumWas giltct/kWh
Jahr 1–4Direktvermarktung + § 50c-Bonus 6,41
ab Jahr 5nur noch Markterlös 4,91

Die Übergangszahlung ist ein Anspruch, kein Zwang: Man darf stattdessen von Anfang an selbst vermarkten. Für diese Anlage ist das der bessere Weg – gerechnet ist deshalb er. Der Grund ist eine Feinheit mit großer Wirkung: Die Übergangszahlung ist ein EEG-Anspruch und wird in Negativpreisstunden nach § 51 auf null gesetzt, der Markterlös nicht. Von nominal 5,20 ct kämen nur rund 4,07 ct an.

Was Annahme ist und was nicht: Die Sätze und Fristen stehen im Entwurf. Was eine Kleinanlage nach dem Ende der Förderung am Markt erlöst, steht dort nicht – die Begründung verspricht ausdrücklich keinen Vertrauensschutz. Wir setzen dafür den gemessenen Jahresmarktwert Solar der letzten zwölf Monate an (5,41 ct/kWh) abzüglich 0,50 ct Vermarktungsentgelt. Im Rechner können Sie diesen Wert selbst setzen.

Täglich neu gerechnet, mit demselben Rechenkern wie Ihr eigenes Ergebnis und aktuellen Börsenpreisen. Stand: 09.09.2026. Andere Größe, anderer Verbrauch? Dann rechnen Sie durch – die Größenordnung verschiebt sich, die Richtung bleibt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Refinanzierungsbeitrag bei den neuen Differenzverträgen?

Er ist das Spiegelbild der Marktprämie: Jahresmarktwert minus anzulegender Wert, bei negativem Ergebnis null (Anlage 1 Nr. 4.1). Gezahlt wird er nur von Anlagen ab 100 kW und nur in Jahren, in denen der Markt über dem anzulegenden Wert liegt. Bei den aktuellen Marktwerten greift er nicht: Der gemessene Jahresmarktwert Solar der letzten zwölf Monate liegt bei 5,41 ct/kWh und damit unter dem anzulegenden Wert von 6,2 ct. Im Marktumfeld 2023 (7,22 ct) hätte er für Freiflächenanlagen rund 0,63 ct/kWh betragen. Der Mindesterlös von 0,5 ct/kWh (Anlage 1 Nr. 4.2) hätte davon nur etwa 6 % abgefedert – er ist eine Härtefallklausel für einzelne Viertelstunden, keine spürbare Entlastung.

Fällt die Einspeisevergütung 2027 wirklich weg?

Für Neuanlagen ja, aber gestaffelt. Nach dem Referentenentwurf gibt es 2027 noch eine befristete Übergangszahlung für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW und ab 2030 gar keine mehr. Sie wird höchstens 36 Monate gezahlt statt 20 Jahre. Der Entwurf ist noch kein Gesetz.

Bekomme ich für meine 10-kWp-Anlage noch eine Einspeisevergütung?

Bei Inbetriebnahme 2027 ja, aber nur drei Jahre lang: rund 5,2 ct/kWh als befristete Übergangszahlung. Danach gibt es für Anlagen unter 25 kW keine Marktprämie – die beginnt erst ab 25 kW. Bleiben der Börsenpreis über einen Direktvermarkter und ein Bonus von 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate. Ihr Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.

Ist meine bestehende PV-Anlage betroffen?

Nein. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, gilt weiter das EEG in der Fassung vom 31. Dezember 2026. Der neue Refinanzierungsbeitrag für Anlagen ab 100 kW kommt in den Übergangsbestimmungen nicht vor und trifft Bestandsanlagen nicht.

Wie hoch ist die Übergangszahlung im EEG 2027?

Der anzulegende Wert für Dachanlagen wird auf einheitlich 6,2 ct/kWh vereinheitlicht; für die Netzbetreiberabnahme wird 1 ct abgezogen. Es bleiben rund 5,2 ct/kWh, gezahlt für höchstens 36 Monate. Ab dem 1. August 2027 greift die Degression von 1 % alle sechs Monate.

Brauche ich künftig zwingend einen Speicher?

Zwingend nicht, wirtschaftlich aber sehr wahrscheinlich. Der Entwurf sieht vor, die Einspeisung neuer Dachanlagen dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung zu begrenzen. Ohne Speicher geht die gekappte Mittagsspitze verloren, mit Speicher wandert sie in den Abend. Die genaue Leistungsschwelle ist im Entwurf noch offen.

Ändert sich etwas an den Regeln zu negativen Strompreisen?

Inhaltlich nein. § 51 und § 51a bleiben unverändert, einschließlich Faktor 0,5 und der Monatstabelle der Volllastviertelstunden. Neu ist nur, dass die Ausnahme für Kleinanlagen bis zum Smart-Meter-Einbau auf die Netzbetreiberabnahme und den Mieterstrom eingeengt wird.

Lohnt es sich, die Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen?

Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich den heutigen Rechtsstand für 20 Jahre – das ist ein realer Vorteil gegenüber einer 36-Monats-Zahlung. Ein überstürzter Kauf zu schlechten Konditionen frisst diesen Vorteil aber schnell auf. Und der Bestandsschutz hängt an der Inbetriebnahme, nicht am Vertragsdatum.

Quellen: Referentenentwurf des BMWE vom 18.07.2026 und die beiliegende amtliche Synopse zum EEG (Bearbeitungsstand 17.07.2026). Marktwerte aus SMARD (Bundesnetzagentur, CC BY 4.0). Stand dieses Artikels: 3. August 2026. Wie wir rechnen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben ohne Gewähr; die konkrete Wirkung hängt von Standort, Verbrauch und Marktentwicklung ab.