Aktuelle EEG-Einspeisevergütung (PV)

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Vergütungssätze für Neuanlagen mit Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027. Werte in ct/kWh.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleine Dachanlagen (bis 10 kWp) erhalten aktuell 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.
  • Die Sätze sind nach Leistung gestaffelt und gelten anteilig je Leistungsanteil – nicht der höchste Satz für die ganze Anlage.
  • Nächste Absenkung (Degression): 01.02.2027.
  • Ab 1.000 kWp greift statt fester Sätze die Ausschreibung der Bundesnetzagentur.

Gebäude- & Dachanlagen (auch Lärmschutzwände)

Feste Einspeisevergütung, gestaffelt nach Leistung. Bei mehreren Klassen gilt der jeweilige Satz anteilig für den Leistungsanteil.

Leistungsklasse Teileinspeisung (ct/kWh) Volleinspeisung (ct/kWh)
bis 10 kWp 7.70 12.22
über 10 bis 40 kWp 6.66 10.24
über 40 bis 100 kWp 5.44 10.24

Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): Strom wird teils selbst verbraucht, nur der Rest eingespeist. Volleinspeisung: die gesamte Erzeugung wird eingespeist.

Freiflächen- & besondere Anlagen

Hier ist der anzulegende Wert angegeben (Basis der Marktprämie in der Direktvermarktung, Volleinspeisung). Gilt bis 1.000 kWp – darüber greift die Ausschreibung.

Anlagentyp Anzulegender Wert (ct/kWh)
Freiflächen & sonstige Anlagen (§ 48, bis 1.000 kWp) 6.59
Besondere Anlagen: Agri-, Floating-, Parkplatz-, Moor-PV (§ 48a) 7.09

Besondere Anlagen (Agri-, Floating-, Parkplatz-, Moor-PV) erhalten den Freiflächen-Wert plus einen Bonus von 0.5 ct/kWh (2026–2028); Agri-PV nur bei Aufständerung ab 2,10 m Höhe.

Der anzulegende Wert (Marktprämie-Basis, Szenario 2) liegt bei Gebäudeanlagen rund 0.4 ct/kWh über der festen Einspeisevergütung. Nächste Anpassung (Degression): 01.02.2027. Quelle: Bundesnetzagentur.

Wann diese Sätze bei negativen Börsenpreisen entfallen (§ 51 EEG)

Die Sätze oben werden nicht in jeder Stunde gezahlt. Ob die Vergütung bei negativen Börsenpreisen wegfällt, hängt an Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße: Das Inbetriebnahmedatum legt dauerhaft fest, welche Fassung des § 51 für die Anlage gilt. Kleine Anlagen sind ausgenommen und bekommen die volle Vergütung – bis zum 24.02.2025 dauerhaft, seither nur noch bis zum Einbau des intelligenten Messsystems.

InbetriebnahmeVergütung entfälltausgenommen – volle Vergütung
bis 31.12.2015 gar nicht – § 51 ist auf diese Anlagen nicht anzuwenden alle, unabhängig von der Größe
2016 – 2020 ab 6 zusammenhängenden Stunden unter 500 kW – dauerhaft
(Wind unter 3 MW)
2021 – 2022 ab 4 zusammenhängenden Stunden unter 500 kW – dauerhaft
2023 – 24.02.2025 Stundenzahl sinkt jedes Jahr: 4 Std. (2023), 3 Std. (2024/2025), 2 Std. (2026), 1 Std. ab 2027 unter 400 kW – dauerhaft
ab 25.02.2025 ab der ersten negativen Viertelstunde – ohne Karenzzeit unter 100 kW, aber nur vorübergehend *

† Maßgeblich ist hier das Kalenderjahr, in dem der Preis negativ ist – nicht das Inbetriebnahmejahr. Das Gesetz staffelt wörtlich nach „im Jahr 2023", „in den Jahren 2024 und 2025", „im Jahr 2026" und „ab dem Jahr 2027" (§ 51 Abs. 1 EEG 2023 in der am 24.02.2025 geltenden Fassung, anwendbar über § 100 Abs. 46). Eine Anlage von 2023 verliert die Vergütung also heute schon nach zwei zusammenhängenden Stunden, ab 2027 nach einer.

* Nur „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird" – danach greift § 51 auch für sie. Unter 2 kW gilt die Ausnahme bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur, die bislang nicht vorliegt.

„Unter 500 kW" ist wörtlich zu nehmen. Das Gesetz nimmt Anlagen „mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt" aus (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2017, später Abs. 2 Nr. 1). Bei genau 500,00 kW greift § 51 also bereits – ausgenommen ist nur, wer darunter liegt. Dasselbe gilt für die Schwellen von 400 kW, 100 kW und 2 kW.

Was das praktisch heißt – und wann die Zeit nachgeholt wird

Kleine Bestandsanlagen sind nicht betroffen. Eine Dachanlage von 2019 liegt weit unter 500 kW und wird nie gekürzt – die vollen 20 Jahre nicht. Eine Anlage von vor 2016 ohnehin nicht, unabhängig von ihrer Größe. Erst seit dem 25.02.2025 trifft die Regel auch kleine Neuanlagen, und dort endet die Schonfrist mit dem intelligenten Messsystem.

Nachholung: Für Anlagen ab dem 25.02.2025 wird der Vergütungszeitraum um die ausgefallene Zeit verlängert (§ 51a). Bei PV geschieht das über ein Kontingent, das auf die Monate nach dem regulären Ende verteilt wird – damit die Nachholung nicht in einem ertragsarmen Wintermonat verpufft. Für Inbetriebnahme 2021 bis 24.02.2025 gibt es die Verlängerung nur bei ausschreibungspflichtigen Anlagen, für 2016 bis 2020 gar nicht.

Die Falle bei der Leistungsschwelle: Maßgeblich ist nicht die einzelne Anlage, sondern die Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG. Mehrere Anlagen auf demselben Grundstück, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gegangen sind, gelten als eine Anlage. Drei Anlagen à 200 kW werden so zu 600 kW und fallen gemeinsam unter § 51, obwohl jede einzelne unter der Schwelle liegt. Pilotwindenergieanlagen sind durchgehend ausgenommen.

Freiwilliger Wechsel: Bestandsanlagen, deren Vergütung sich bisher nicht verringert, dürfen in die §§ 51/51a hineinoptieren und bekommen dafür 0,6 ct/kWh mehr (§ 100 Abs. 47 EEG). Voraussetzung sind ein intelligentes Messsystem und eine Erklärung in Textform an den Netzbetreiber; die Erklärung ist unwiderruflich. Das lohnt nur, wenn die eigene Anlage wenige Negativstunden abbekommt.

Negative Strompreise und § 51 im Detail · tagesaktueller Negativstunden-Zähler

Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG (häufige Rechtsfrage 264, Stand 15.06.2026) sowie §§ 51, 51a und 100 EEG 2023.

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Wie lange gibt es diese Sätze noch? Der Referentenentwurf zum EEG 2027 sieht vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen und durch eine auf 36 Monate befristete Zahlung zu ersetzen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben ohne Gewähr; die konkrete Wirkung hängt von Standort, Verbrauch und Marktentwicklung ab.