Aktuelle EEG-Einspeisevergütung (PV)

Vergütungssätze für Neuanlagen mit Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026. Werte in ct/kWh.

Gebäude- & Dachanlagen (auch Lärmschutzwände)

Feste Einspeisevergütung, gestaffelt nach Leistung. Bei mehreren Klassen gilt der jeweilige Satz anteilig für den Leistungsanteil.

Leistungsklasse Teileinspeisung (ct/kWh) Volleinspeisung (ct/kWh)
bis 10 kWp 7.78 12.34
über 10 bis 40 kWp 6.73 10.35
über 40 bis 100 kWp 5.50 10.35

Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): Strom wird teils selbst verbraucht, nur der Rest eingespeist. Volleinspeisung: die gesamte Erzeugung wird eingespeist.

Freiflächen- & besondere Anlagen

Hier ist der anzulegende Wert angegeben (Basis der Marktprämie in der Direktvermarktung, Volleinspeisung). Gilt bis 1.000 kWp – darüber greift die Ausschreibung.

Anlagentyp Anzulegender Wert (ct/kWh)
Freiflächen & sonstige Anlagen (§ 48, bis 1.000 kWp) 6.66
Besondere Anlagen: Agri-, Floating-, Parkplatz-, Moor-PV (§ 48a) 7.16

Besondere Anlagen (Agri-, Floating-, Parkplatz-, Moor-PV) erhalten den Freiflächen-Wert plus einen Bonus von 0.5 ct/kWh (2026–2028); Agri-PV nur bei Aufständerung ab 2,10 m Höhe.

Der anzulegende Wert (Marktprämie-Basis, Szenario 2) liegt bei Gebäudeanlagen rund 0.4 ct/kWh über der festen Einspeisevergütung. Nächste Anpassung (Degression): 01.08.2026. Quelle: Bundesnetzagentur.

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