Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung für die PV-Anlage
§ 7g EStG erlaubt es, einen großen Teil einer Photovoltaik-Investition steuerlich vorzuziehen – bis zu 50 % schon vor dem Kauf, weitere 40 % im ersten Betriebsjahr. Was dabei oft untergeht: Der Hebel erhöht die Rendite nicht. Er verschiebt sie. Wer das nicht trennt, rechnet sich eine Anlage schön, die es nicht ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Investitionsabzugsbetrag zieht bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vom Gewinn ab – bevor die Anlage gekauft ist. Höchstens 200.000 € je Betrieb (§ 7g Abs. 1 Satz 4).
- Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 bringt bis zu 40 % zusätzlich – im ersten Jahr, neben der linearen Abschreibung.
- Beides mindert die Abschreibungsbasis. Was vorne abgezogen wird, fehlt hinten. Die Summe über die Laufzeit bleibt gleich; nur der Zeitpunkt ändert sich.
- Der Vorteil ist deshalb ein Zins- und Progressionsvorteil, kein Geschenk: Er lohnt, wenn Ihr Steuersatz im Abzugsjahr hoch ist und später niedriger.
- Wird nicht investiert, wird der IAB rückwirkend aufgelöst – mit Verzinsung. Das ist das eigentliche Risiko.
Was § 7g tatsächlich tut
Zwei Instrumente, die zusammenwirken und beide dasselbe Ziel haben: Steuerlast vorziehen.
Der Investitionsabzugsbetrag wirkt vor der Anschaffung. Sie erklären dem Finanzamt, dass Sie investieren werden, und ziehen bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten schon im laufenden Jahr vom Gewinn ab. Die Anlage existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht – zwischen Abzug und Anschaffung dürfen bis zu drei Jahre liegen.
Die Sonderabschreibung wirkt nach der Anschaffung. Im ersten Betriebsjahr dürfen zusätzlich bis zu 40 % abgeschrieben werden – und zwar zusätzlich zur normalen linearen Abschreibung, nicht statt ihrer.
Beide zusammen bringen einen erheblichen Teil der Investition in den ersten beiden Jahren zum Abzug. Genau damit wird geworben, und genau dort beginnt das Missverständnis.
Der Satz, an dem sich alles entscheidet
Was vorne abgezogen wird, fehlt hinten.
Der Investitionsabzugsbetrag mindert die Abschreibungsbasis. Wer 400.000 € investiert und 200.000 € als IAB geltend macht, schreibt anschließend nur noch 200.000 € ab – über die gesamte Nutzungsdauer, Jahr für Jahr weniger als ohne. Dasselbe gilt für die Sonderabschreibung: Was im ersten Jahr zusätzlich abgezogen wird, steht in den Folgejahren nicht mehr zur Verfügung.
Was nach dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum passiert
Nach dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum wird der verbliebene Restwert nach § 7a Abs. 9 EStG gleichmäßig auf die restliche Nutzungsdauer verteilt. Die Summe aller Abschreibungen bleibt dabei exakt die Abschreibungsbasis – es entsteht kein zusätzlicher Abzug, nur eine andere Reihenfolge.
Was der Hebel kostet, wenn er nicht aufgeht
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Zusage, keine Gutschrift.
Wird die Anlage nicht innerhalb von drei Jahren angeschafft, wird der IAB rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst. Der Steuerbescheid dieses Jahres wird geändert, die Nachzahlung wird fällig – und sie wird nach § 233a AO verzinst. Dasselbe droht, wenn die Voraussetzungen später wegfallen.
Wen das in der Praxis trifft
Das ist kein theoretisches Risiko. Es trifft genau die Fälle, in denen jemand den IAB wegen eines hohen Gewinns in einem einzelnen Jahr gebildet hat und die Investition danach doch nicht zustande kommt.
Was wir rechnen – und was nicht
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Was abgebildet ist – und was nicht
Abgebildet ist: der Investitionsabzugsbetrag mit den Grenzen 50 % und 200.000 €, seine Wirkung auf die Abschreibungsbasis, die Sonderabschreibung bis 40 % im ersten Jahr, die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 und die Verteilung des Restwerts nach § 7a Abs. 9. Für das Jahr der IAB-Bildung lässt sich ein eigener Steuersatz angeben – genau dafür, dass er dort oft höher ist als später.
Nicht abgebildet ist die degressive Abschreibung. Und wir prüfen nicht, ob die Voraussetzungen des § 7g in Ihrem Fall vorliegen: Gewinngrenze, Umfang der betrieblichen Nutzung, Investitionsfrist, Gewinnerzielungsabsicht. Das ist Sache Ihres Steuerberaters, und es ist der Teil, an dem die Konstruktion scheitert oder hält.
Fünf Fragen an ein Angebot, das mit § 7g wirbt
- Wird die geminderte Abschreibungsbasis gezeigt? Ein Prospekt, der 50 % IAB ausweist und danach die volle Summe abschreibt, rechnet doppelt.
- Mit welchem Steuersatz ist der Vorteil bewertet? Und mit welchem die Rückflüsse? Werden beide gleichgesetzt, verschwindet der Progressionsvorteil aus der Rechnung – oder er wird erfunden.
- Steht die Nachversteuerung in der Tabelle? Der Abzug von heute ist die höhere Steuerlast von morgen.
- Was passiert, wenn nicht investiert wird? Wenn dazu nichts dasteht, fehlt der teuerste Fall.
- Trägt die Anlage sich auch ohne den Steuereffekt? Die entscheidende Frage. Eine Investition, die nur nach Steuern funktioniert, ist eine Wette auf das Steuerrecht.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben ohne Gewähr; ob die Voraussetzungen des § 7g EStG in Ihrem Fall vorliegen und welche Fassung des Gesetzes für Ihr Investitionsjahr gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.